Tierschutzverein Bad Schwalbach und Umgebung e.V.

Mitglied im Deutschen Tierschutzbund  

1. Gemeinnützigkeit

Der Verein hat den Namen „Tierschutzverein Bad Schwalbach und Umgebung e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Tierschutzverein Bad Schwalbach und Umgebung e.V. mit Sitz in Bad Schwalbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Verbreitung des Tierschutzgedankens, Verständnis in der Öffentlichkeit für den Tierschutz zu wecken, Der Tierquälerei entgegenzutreten und deren strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen. 

3. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

5. Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bad Schwalbach

7. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können juristische Personen und Personenvereinigungen als kooperative Mitglieder aufgenommen werden. Mitglieder von Jugendgruppen müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnehme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn die Sorge besteht, dass der Antragssteller seine Mitgliedschaft zu Zwecken missbraucht, die den Grundsätzen des Tierschutzes oder dieser Satzung entgegenstehen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins und alle daraus resultierenden Vorstands- oder Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und danach zu handeln. Personen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Vorstand auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes.

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt, der zum Schluss des Geschäftsjahres mit mindestens dreimonatiger Frist dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss, durch Tod, durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt, oder wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz einmaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet.

Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft verlieren Mitgliedsausweis und sonstige Ausweise bzw. Vollmachten des Vereins ihre Gültigkeit. Sie sind ohne Aufforderung unverzüglich per Einschreiben zurück zu senden. 

8. Beiträge

Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Höhe der Beiträge von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand einvernehmlich mit diesen fest.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern, die in Not geraten sind, den Beitrag auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen, befristet niederzuschlagen oder zu erlassen.

Studenten, Schüler oder anderwärtig in Ausbildung in Ausbildung befindlichen Mitgliedern kann auf Antrag eine befristete Beitragsermäßigung durch Vorstandsbeschluss eingeräumt werden.

9. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • und bis zu drei Beisitzern

Der Verein wir im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter rufen die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. Die Mitglieder der Vorstandes, zwei Kassenprüfer/innen und ein/eine Stellvertreter/in werden von und aus der Mitgliederversammlung jeweils einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 1. Vorsitzenden/Vorsitzende/Stellvertreter/Stellvertreterin zu ziehende Los. Gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Restvorstand ein bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätiges kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden. Dies gilt nicht für den 1. und stellvertretenden Vorsitzenden.

10. Ausschluss vom Vorstand

Mitglieder einer anderen Tierschutzorganisation können nicht Funktionsträger im Tierschutzverein Bad Schwalbach sein.

11. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens bis 30. 06. des Folgejahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeits-, ein Status- und ein Aktionsbericht zu erstatten. Der Vorstand hat dabei umfassend über die Vermögens- und Finanzlage sowie die Mitgliederbewegung zu informieren. Der Kassenbericht ist von einem/einer Kassenprüfer/in oder dem Stellvertreter vorzutragen. Die Mitgliederversammlung stimmt auf Antrag über die Entlastung des Vorstands ab. Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt zu geben. Anträge für die Versammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Zu den Mitgliederversammlungen kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

12. Beschlussfassung

In den Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

Die Mitgliederversammlungen sind vorbehalten:

  • Die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
  • Die Wahl und Mandatsentbindung des Vorstands
  • Die Wahl und Mandatsentbindung der Kassenprüfer und eines Stellvertreters

Hierfür sind ein Wahlleiter und zwei Beisitzer aus der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Beisitzer hat das Wahlprotokoll zu führen. Für Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

13. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

14. Jugendgruppen

Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden. Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Der Umfang ihrer Tätigkeit wird durch besondere Regelungen bestimmt.

15. Vermittlungsausschuss

Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern einen Vermittlungsausschuss zu berufen, der aus 3 Mitgliedern besteht. 

16. Auslagenerstattung

Der Vorstand entscheidet fallweise und auf Antrag über Art und Höhe einer Auslagenerstattung an Vereinsmitglieder, wenn diese sich über den normalen Rahmen hinausgehend vereinsorientiert engagieren. 

17. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, so kann innerhalb 31 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichberechtigte Liquidatoren.

 

Bad Schwalbach, den 02. Juni 2016

Tierschutzverein Bad Schwalbach und Umgebung e.V.